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Die Fluggastrechte der EU schützen jeden, der in Europa in ein Flugzeug steigt: bei Verspätung, Annullierung, Überbuchung, Herabstufung in eine niedrigere Klasse und verpasstem Anschluss. Grundlage ist die Fluggastrechteverordnung, offiziell Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie garantiert Betreuung am Flughafen, Erstattung oder Ersatzflug und eine pauschale Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Person. Dieser Überblick zeigt, welche Fluggastrechte Sie in welcher Situation haben, für welche Flüge sie gelten und wie Sie sie durchsetzen.
Zuletzt aktualisiert: 24. Oktober 2026 · Redaktion FlightClaim24 · Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Leitlinien der EU-Kommission und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Fluggastrechte in 30 Sekunden
| Situation | Betreuung | Erstattung oder Ersatzflug | Entschädigung |
|---|---|---|---|
| Verspätung beim Abflug ab 2, 3 oder 4 Std. (nach Entfernung) | ja | ab 5 Std.: Erstattung, wenn Sie nicht fliegen | ab 3 Std. bei der Ankunft: 250 bis 600 € |
| Annullierung | ja | ja, Ihre Wahl | wenn weniger als 14 Tage vorher mitgeteilt: 250 bis 600 € |
| Überbuchung gegen Ihren Willen | ja | ja, Ihre Wahl | sofort: 250 bis 600 € |
| Anschlussflug verpasst (eine Buchung) | ja | ja | ab 3 Std. Verspätung am Endziel: 250 bis 600 € |
| Herabstufung (z. B. Business statt First) | – | Erstattung von 30, 50 oder 75 % des Flugpreises | – |
| Gepäck verspätet, beschädigt, verloren | – | – | Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen |
Ob Ihre Fluggastrechte gelten, hängt von zwei Fragen ab: Wo startet der Flug, und welche Fluggesellschaft führt ihn durch (Artikel 3 Absatz 1)?
| Flug | EU-Fluggesellschaft (z. B. Lufthansa, Condor, Ryanair) | Nicht-EU-Fluggesellschaft (z. B. Turkish Airlines, Emirates) |
|---|---|---|
| Start in der EU | gilt | gilt |
| Start außerhalb, Landung in der EU | gilt | gilt nicht |
| Start und Landung außerhalb der EU | gilt nicht | gilt nicht |
Die Verordnung selbst sieht bei Verspätung nur Betreuung und ab fünf Stunden die Erstattung vor (Artikel 6). Den Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung hat der Europäische Gerichtshof aus der Verordnung abgeleitet: Wer drei Stunden oder mehr zu spät am Endziel ankommt, wird behandelt wie ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde (Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon, bestätigt in C-581/10, Nelson). Gemessen wird bis zum Öffnen der ersten Flugzeugtür (C-452/13, Germanwings).
| Entfernung (Luftlinie) | Entschädigung ab 3 Std. Ankunftsverspätung | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 1500 km | 250 € | Frankfurt – Palma de Mallorca |
| innerhalb der EU über 1500 km | 400 € | Hamburg – Gran Canaria |
| 1500 bis 3500 km (außerhalb der EU) | 400 € | Düsseldorf – Antalya |
| über 3500 km (außerhalb der EU) | 600 € (300 € bei 3 bis unter 4 Std.) | München – New York |
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Bei einer Annullierung haben Sie immer die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und einem Ersatzflug (Artikel 8), dazu Betreuung während der Wartezeit (Artikel 9). Die Entschädigung hängt davon ab, wann Sie informiert wurden (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c):
| Mitteilung der Annullierung | Entschädigung |
|---|---|
| mindestens 14 Tage vor Abflug | keine |
| 7 bis 13 Tage vorher | keine, wenn der Ersatzflug höchstens 2 Std. früher startet und höchstens 4 Std. später ankommt |
| weniger als 7 Tage vorher | keine, wenn der Ersatzflug höchstens 1 Std. früher startet und höchstens 2 Std. später ankommt |
| sonst | 250 bis 600 € (um 50 % gekürzt, wenn der Ersatzflug nur 2, 3 oder 4 Std. später ankommt, Artikel 7 Absatz 2) |
Auch eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde kann eine Annullierung sein (C-395/20, Corendon, und C-146/20 und weitere, Azurair). Die Airline muss beweisen, wann sie Sie informiert hat; bei einer Buchung über ein Portal reicht die Mitteilung an das Portal nicht, wenn sie Sie nicht erreicht hat (C-302/16, Krijgsman). Ausführlich: Flug annulliert – was tun?
Verkauft eine Airline mehr Tickets als Plätze, muss sie zuerst Freiwillige suchen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung verzichten (Artikel 4 Absatz 1). Freiwillige bekommen zusätzlich die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug. Werden Sie gegen Ihren Willen nicht befördert, stehen Ihnen sofort zu:
Nichtbeförderung ist nicht nur Überbuchung, sondern liegt auch bei anderen betrieblichen Gründen vor, etwa einer Umorganisation der Flüge nach einem Streik (C-22/11, Finnair), oder wenn die Airline zu Unrecht unzureichende Reisedokumente behauptet (C-584/18, Blue Air). Keine Nichtbeförderung liegt vor, wenn es berechtigte Gründe gibt, etwa Gesundheit, Sicherheit oder unvollständige Reisedokumente.
Verpassen Sie wegen einer Verspätung Ihren Anschlussflug, zählt die Verspätung am Endziel. Kommen Sie dort drei Stunden oder mehr zu spät an, steht Ihnen die Entschädigung zu, berechnet nach der Luftlinie vom ersten Abflugort bis zum Endziel (C-11/11, Folkerts; C-559/16, Bossen). Voraussetzung ist, dass alle Flüge auf einer Buchung stehen. Bei getrennt gebuchten Tickets ist jeder Flug für sich zu betrachten; den verpassten zweiten Flug trägt dann in der Regel der Reisende. Auch eine Verbindung mit einer Nicht-EU-Airline auf der zweiten Teilstrecke ist geschützt, wenn die Reise in der EU beginnt (C-502/18, České aerolinie).
Setzt die Airline Sie in eine niedrigere Klasse, als Sie gebucht haben, muss sie binnen sieben Tagen einen Teil des Flugpreises erstatten (Artikel 10 Absatz 2):
| Strecke | Erstattung |
|---|---|
| bis 1500 km | 30 % des Preises für diesen Flug |
| innerhalb der EU über 1500 km (außer zwischen Kontinentaleuropa und den französischen Überseegebieten) und 1500 bis 3500 km | 50 % |
| alle anderen Flüge | 75 % |
Maßgeblich ist der Preis des betroffenen Fluges, nicht der Gesamtpreis der Reise; ohne getrennte Preise wird der Anteil nach der Entfernung berechnet (C-255/15, Mennens). Für eine Höherstufung darf die Airline keinen Aufpreis verlangen (Artikel 10 Absatz 1).
Die Entschädigung entfällt bei Verspätung und Annullierung, wenn die Airline nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Artikel 5 Absatz 3). Betreuung und Erstattung bleiben trotzdem geschuldet.
| Grund | In der Regel |
|---|---|
| Technischer Defekt, auch bei Wartung entdeckt | kein außergewöhnlicher Umstand (C-549/07, Wallentin-Hermann; C-257/14, van der Lans) |
| Streik des eigenen Personals um Lohn | kein außergewöhnlicher Umstand (C-28/20, Airhelp) |
| Krankheit oder Ausfall der Crew | kein außergewöhnlicher Umstand |
| Vorheriger Flug verspätet (Umlauf) | nur, wenn dort selbst ein außergewöhnlicher Umstand vorlag |
| Unwetter, Gewitter, Schneesturm | kann außergewöhnlich sein |
| Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonal | kann außergewöhnlich sein |
| Vogelschlag | außergewöhnlich (C-315/15, Pešková) |
| Treibstoffmangel am Flughafen | außergewöhnlich, wenn der Flughafen ihn verursacht (C-308/21, KU u. a.) |
| Randalierender Passagier | kann außergewöhnlich sein (C-74/19, Transportes Aéreos Portugueses) |
Die Beweislast liegt bei der Airline. Eine allgemeine Formulierung wie „betriebliche Gründe“ reicht nicht.
Für Gepäck gilt nicht die Fluggastrechteverordnung, sondern das Montrealer Übereinkommen. Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks haftet die Airline für den nachgewiesenen Schaden bis zu einer Höchstgrenze, derzeit 1519 Sonderziehungsrechte pro Person. Wichtig sind die kurzen Fristen: Schaden am Gepäck binnen 7 Tagen, verspätetes Gepäck binnen 21 Tagen nach der Aushändigung schriftlich anzeigen, am besten schon am Flughafen mit einem Schadensbericht (Property Irregularity Report). Pauschalbeträge wie bei der Entschädigung gibt es beim Gepäck nicht.
Die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 hat 19 Artikel. Für Reisende sind diese entscheidend:
| Artikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 2 | Begriffe, zum Beispiel ausführendes Luftfahrtunternehmen, Endziel, Annullierung |
| Art. 3 | Anwendungsbereich: welche Flüge und welche Fluggäste |
| Art. 4 | Nichtbeförderung und Überbuchung |
| Art. 5 | Annullierung, 14-Tage-Regel, außergewöhnliche Umstände |
| Art. 6 | Verspätung: Betreuung und Erstattung ab 5 Std. |
| Art. 7 | Höhe der Entschädigung: 250, 400, 600 €, Kürzung um 50 %, Zahlungsweg |
| Art. 8 | Erstattung oder anderweitige Beförderung |
| Art. 9 | Betreuung: Mahlzeiten, Hotel, Transfer, Telefonate |
| Art. 10 | Höher- und Herabstufung |
| Art. 11 | Vorrang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und unbegleitete Kinder |
| Art. 12 | Weitergehender Schadensersatz und Anrechnung |
| Art. 14 | Pflicht der Airline, Sie schriftlich über Ihre Rechte zu informieren |
| Art. 15 | Kein Verzicht: Ihre Rechte können nicht vertraglich ausgeschlossen werden |
| Art. 16 | Nationale Durchsetzungsstellen, in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt |
Artikel 15 ist in der Praxis wichtig: Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen oder eine Erklärung, die Sie am Schalter unterschreiben, kann Ihre Fluggastrechte nicht einschränken. Nehmen Sie einen Gutschein oder eine kleine Zahlung an, ohne über Ihre vollen Rechte informiert worden zu sein, können Sie den Rest trotzdem verlangen.
Die meisten Ansprüche scheitern nicht am Recht, sondern an fehlenden Beweisen. Diese Punkte sichern Ihre Fluggastrechte, solange Sie noch am Flughafen sind:
Die Frist: In Deutschland verjähren die Ansprüche drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195 und 199 BGB). Flüge aus 2023 können noch bis zum 31. Dezember 2026 geltend gemacht werden. Was die Frist stoppt und was nicht: Fluggastrechte Verjährung.
| Weg | Kosten bei 400 € Entschädigung | Aufwand für Sie |
|---|---|---|
| Selbst schreiben | 0 € | hoch: Rechtslage prüfen, Betrag berechnen, begründen |
| FlightClaim24 (Festpreis) | 60 €; Sie behalten 340 € | gering: Schreiben fertig, Sie versenden es |
| Portal mit Erfolgsprovision | meist rund 20 bis 35 % der Entschädigung plus Mehrwertsteuer | sehr gering |
| Anwalt | die Kosten trägt die Airline, wenn sie bereits in Verzug war oder ein Gerichtsverfahren verliert; sonst Kostenrisiko ohne Rechtsschutzversicherung | gering |
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Was die Provision der Portale in Euro bedeutet, mit allen Zahlen: Flightright Kosten im Vergleich.
| Land | Regeln |
|---|---|
| Schweiz, Island, Norwegen | EU-Verordnung 261/2004 gilt wie in der EU |
| Vereinigtes Königreich | eigene Fassung (UK261) mit 220, 350 und 520 Pfund; gilt für Flüge ab dem Vereinigten Königreich und für Flüge dorthin mit einer britischen oder EU-Airline |
| USA | keine Entschädigung für Verspätungen; seit 2024 Pflicht zur automatischen Erstattung des Tickets bei Annullierung und erheblicher Verspätung, wenn Sie nicht fliegen |
| Kanada | eigene Regeln (Air Passenger Protection Regulations) mit Entschädigung je nach Verspätung und Größe der Airline |
| Türkei | eigene Verordnung (SHY-YPK) mit niedrigeren Beträgen; für Flüge ab der EU mit Turkish Airlines oder Pegasus gilt trotzdem die EU-Verordnung |
Die EU hat die Fluggastrechteverordnung geändert: Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 16. September 2026 unterzeichnet, am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 22. Oktober 2026 in Kraft getreten. Sie gilt zwölf Monate danach, also voraussichtlich ab dem 23. Oktober 2027; bis dahin gelten die hier beschriebenen Regeln. Beträge und Drei-Stunden-Schwelle bleiben. Neu sind unter anderem eine nicht abschließende Liste außergewöhnlicher Umstände im Anhang, eine Antragsfrist von neun Monaten und eine Frist von 30 Tagen, in der die Airline zahlen oder die Ablehnung begründen muss. Einzelheiten: EU261-Reform: Was sich ändert und ab wann.
Die Rechte, die Ihnen die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Verspätung, Annullierung, Überbuchung und Herabstufung gibt: Betreuung, Erstattung oder Ersatzflug und eine Entschädigung von 250 bis 600 € pro Person.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Sie gilt seit dem 17. Februar 2005 unmittelbar in allen EU-Staaten, ohne Umsetzung in nationales Recht.
Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Ticketpreis oder Geschäftsmodell. Ryanair, easyJet, Wizz Air und Eurowings müssen genauso zahlen wie Lufthansa.
Ja, wenn eine EU-Fluggesellschaft wie Lufthansa oder Condor den Flug durchführt. Mit United, Delta oder American gilt die EU-Verordnung auf diesem Flug nicht.
In Deutschland drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. In anderen Ländern gelten andere Fristen.
Betreuung und Erstattung oder Ersatzflug immer. Die Entschädigung, wenn das eigene Personal der Airline streikt; nicht, wenn zum Beispiel Fluglotsen oder Sicherheitspersonal des Flughafens streiken und die Airline das nicht verhindern konnte.
Ja. Am Check-in muss ein Hinweis auf Ihre Rechte ausgehängt sein, und bei Überbuchung, Annullierung oder Verspätung ab zwei Stunden muss die Airline Ihnen einen schriftlichen Hinweis mit den Regeln und der zuständigen Stelle geben (Artikel 14).
FlightClaim24 ist ein unabhängiger Dienst. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung; eine Entschädigung kann nicht garantiert werden.