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Fluggastrechte: Ihre Rechte bei Verspätung, Annullierung und Überbuchung

Die Fluggastrechte der EU schützen jeden, der in Europa in ein Flugzeug steigt: bei Verspätung, Annullierung, Überbuchung, Herabstufung in eine niedrigere Klasse und verpasstem Anschluss. Grundlage ist die Fluggastrechteverordnung, offiziell Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie garantiert Betreuung am Flughafen, Erstattung oder Ersatzflug und eine pauschale Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Person. Dieser Überblick zeigt, welche Fluggastrechte Sie in welcher Situation haben, für welche Flüge sie gelten und wie Sie sie durchsetzen.

Zuletzt aktualisiert: 24. Oktober 2026 · Redaktion FlightClaim24 · Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Leitlinien der EU-Kommission und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Fluggastrechte in 30 Sekunden

Fluggastrechte nach Situation: die Übersicht

SituationBetreuungErstattung oder ErsatzflugEntschädigung
Verspätung beim Abflug ab 2, 3 oder 4 Std. (nach Entfernung)jaab 5 Std.: Erstattung, wenn Sie nicht fliegenab 3 Std. bei der Ankunft: 250 bis 600 €
Annullierungjaja, Ihre Wahlwenn weniger als 14 Tage vorher mitgeteilt: 250 bis 600 €
Überbuchung gegen Ihren Willenjaja, Ihre Wahlsofort: 250 bis 600 €
Anschlussflug verpasst (eine Buchung)jajaab 3 Std. Verspätung am Endziel: 250 bis 600 €
Herabstufung (z. B. Business statt First)–Erstattung von 30, 50 oder 75 % des Flugpreises–
Gepäck verspätet, beschädigt, verloren––Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen
Fluggastrechte nach Situation: Verspätung, Annullierung und Überbuchung mit Betreuung, Erstattung oder Ersatzflug und Entschädigung von 250 bis 600 Euro
Fluggastrechte: drei Arten von Ansprüchen, je nach Situation.

Für welche Flüge gelten die EU-Fluggastrechte?

Ob Ihre Fluggastrechte gelten, hängt von zwei Fragen ab: Wo startet der Flug, und welche Fluggesellschaft führt ihn durch (Artikel 3 Absatz 1)?

FlugEU-Fluggesellschaft (z. B. Lufthansa, Condor, Ryanair)Nicht-EU-Fluggesellschaft (z. B. Turkish Airlines, Emirates)
Start in der EUgiltgilt
Start außerhalb, Landung in der EUgiltgilt nicht
Start und Landung außerhalb der EUgilt nichtgilt nicht
Fluggastrechte Geltungsbereich: Start in der EU immer geschützt, Landung in der EU nur mit einer EU-Fluggesellschaft, Flüge außerhalb der EU nicht
Fluggastrechte: Abflugort und Fluggesellschaft entscheiden.

Fluggastrechte bei Verspätung

Die Verordnung selbst sieht bei Verspätung nur Betreuung und ab fünf Stunden die Erstattung vor (Artikel 6). Den Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung hat der Europäische Gerichtshof aus der Verordnung abgeleitet: Wer drei Stunden oder mehr zu spät am Endziel ankommt, wird behandelt wie ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde (Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon, bestätigt in C-581/10, Nelson). Gemessen wird bis zum Öffnen der ersten Flugzeugtür (C-452/13, Germanwings).

Entfernung (Luftlinie)Entschädigung ab 3 Std. AnkunftsverspätungBeispiel
bis 1500 km250 €Frankfurt – Palma de Mallorca
innerhalb der EU über 1500 km400 €Hamburg – Gran Canaria
1500 bis 3500 km (außerhalb der EU)400 €Düsseldorf – Antalya
über 3500 km (außerhalb der EU)600 € (300 € bei 3 bis unter 4 Std.)München – New York

Alle Einzelheiten mit Rechner, Prüfschema und Sonderfällen: Entschädigung bei Flugverspätung. Wann Sie den Ticketpreis zurückbekommen: Flugverspätung Erstattung.

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Fluggastrechte bei Annullierung

Bei einer Annullierung haben Sie immer die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und einem Ersatzflug (Artikel 8), dazu Betreuung während der Wartezeit (Artikel 9). Die Entschädigung hängt davon ab, wann Sie informiert wurden (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c):

Mitteilung der AnnullierungEntschädigung
mindestens 14 Tage vor Abflugkeine
7 bis 13 Tage vorherkeine, wenn der Ersatzflug höchstens 2 Std. früher startet und höchstens 4 Std. später ankommt
weniger als 7 Tage vorherkeine, wenn der Ersatzflug höchstens 1 Std. früher startet und höchstens 2 Std. später ankommt
sonst250 bis 600 € (um 50 % gekürzt, wenn der Ersatzflug nur 2, 3 oder 4 Std. später ankommt, Artikel 7 Absatz 2)

Auch eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde kann eine Annullierung sein (C-395/20, Corendon, und C-146/20 und weitere, Azurair). Die Airline muss beweisen, wann sie Sie informiert hat; bei einer Buchung über ein Portal reicht die Mitteilung an das Portal nicht, wenn sie Sie nicht erreicht hat (C-302/16, Krijgsman). Ausführlich: Flug annulliert – was tun?

Überbuchung und Nichtbeförderung

Verkauft eine Airline mehr Tickets als Plätze, muss sie zuerst Freiwillige suchen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung verzichten (Artikel 4 Absatz 1). Freiwillige bekommen zusätzlich die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug. Werden Sie gegen Ihren Willen nicht befördert, stehen Ihnen sofort zu:

Nichtbeförderung ist nicht nur Überbuchung, sondern liegt auch bei anderen betrieblichen Gründen vor, etwa einer Umorganisation der Flüge nach einem Streik (C-22/11, Finnair), oder wenn die Airline zu Unrecht unzureichende Reisedokumente behauptet (C-584/18, Blue Air). Keine Nichtbeförderung liegt vor, wenn es berechtigte Gründe gibt, etwa Gesundheit, Sicherheit oder unvollständige Reisedokumente.

Anschlussflug verpasst

Verpassen Sie wegen einer Verspätung Ihren Anschlussflug, zählt die Verspätung am Endziel. Kommen Sie dort drei Stunden oder mehr zu spät an, steht Ihnen die Entschädigung zu, berechnet nach der Luftlinie vom ersten Abflugort bis zum Endziel (C-11/11, Folkerts; C-559/16, Bossen). Voraussetzung ist, dass alle Flüge auf einer Buchung stehen. Bei getrennt gebuchten Tickets ist jeder Flug für sich zu betrachten; den verpassten zweiten Flug trägt dann in der Regel der Reisende. Auch eine Verbindung mit einer Nicht-EU-Airline auf der zweiten Teilstrecke ist geschützt, wenn die Reise in der EU beginnt (C-502/18, České aerolinie).

Herabstufung in eine niedrigere Klasse

Setzt die Airline Sie in eine niedrigere Klasse, als Sie gebucht haben, muss sie binnen sieben Tagen einen Teil des Flugpreises erstatten (Artikel 10 Absatz 2):

StreckeErstattung
bis 1500 km30 % des Preises für diesen Flug
innerhalb der EU über 1500 km (außer zwischen Kontinentaleuropa und den französischen Überseegebieten) und 1500 bis 3500 km50 %
alle anderen Flüge75 %

Maßgeblich ist der Preis des betroffenen Fluges, nicht der Gesamtpreis der Reise; ohne getrennte Preise wird der Anteil nach der Entfernung berechnet (C-255/15, Mennens). Für eine Höherstufung darf die Airline keinen Aufpreis verlangen (Artikel 10 Absatz 1).

Wann die Airline nicht zahlen muss: außergewöhnliche Umstände

Die Entschädigung entfällt bei Verspätung und Annullierung, wenn die Airline nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Artikel 5 Absatz 3). Betreuung und Erstattung bleiben trotzdem geschuldet.

GrundIn der Regel
Technischer Defekt, auch bei Wartung entdecktkein außergewöhnlicher Umstand (C-549/07, Wallentin-Hermann; C-257/14, van der Lans)
Streik des eigenen Personals um Lohnkein außergewöhnlicher Umstand (C-28/20, Airhelp)
Krankheit oder Ausfall der Crewkein außergewöhnlicher Umstand
Vorheriger Flug verspätet (Umlauf)nur, wenn dort selbst ein außergewöhnlicher Umstand vorlag
Unwetter, Gewitter, Schneesturmkann außergewöhnlich sein
Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonalkann außergewöhnlich sein
Vogelschlagaußergewöhnlich (C-315/15, Pešková)
Treibstoffmangel am Flughafenaußergewöhnlich, wenn der Flughafen ihn verursacht (C-308/21, KU u. a.)
Randalierender Passagierkann außergewöhnlich sein (C-74/19, Transportes Aéreos Portugueses)

Die Beweislast liegt bei der Airline. Eine allgemeine Formulierung wie „betriebliche Gründe“ reicht nicht.

Kinder, Menschen mit Behinderung, Pauschalreisen

Gepäck: andere Regeln

Für Gepäck gilt nicht die Fluggastrechteverordnung, sondern das Montrealer Übereinkommen. Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks haftet die Airline für den nachgewiesenen Schaden bis zu einer Höchstgrenze, derzeit 1519 Sonderziehungsrechte pro Person. Wichtig sind die kurzen Fristen: Schaden am Gepäck binnen 7 Tagen, verspätetes Gepäck binnen 21 Tagen nach der Aushändigung schriftlich anzeigen, am besten schon am Flughafen mit einem Schadensbericht (Property Irregularity Report). Pauschalbeträge wie bei der Entschädigung gibt es beim Gepäck nicht.

Die Fluggastrechteverordnung Artikel für Artikel

Die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 hat 19 Artikel. Für Reisende sind diese entscheidend:

ArtikelInhalt
Art. 2Begriffe, zum Beispiel ausführendes Luftfahrtunternehmen, Endziel, Annullierung
Art. 3Anwendungsbereich: welche Flüge und welche Fluggäste
Art. 4Nichtbeförderung und Überbuchung
Art. 5Annullierung, 14-Tage-Regel, außergewöhnliche Umstände
Art. 6Verspätung: Betreuung und Erstattung ab 5 Std.
Art. 7Höhe der Entschädigung: 250, 400, 600 €, Kürzung um 50 %, Zahlungsweg
Art. 8Erstattung oder anderweitige Beförderung
Art. 9Betreuung: Mahlzeiten, Hotel, Transfer, Telefonate
Art. 10Höher- und Herabstufung
Art. 11Vorrang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und unbegleitete Kinder
Art. 12Weitergehender Schadensersatz und Anrechnung
Art. 14Pflicht der Airline, Sie schriftlich über Ihre Rechte zu informieren
Art. 15Kein Verzicht: Ihre Rechte können nicht vertraglich ausgeschlossen werden
Art. 16Nationale Durchsetzungsstellen, in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt

Artikel 15 ist in der Praxis wichtig: Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen oder eine Erklärung, die Sie am Schalter unterschreiben, kann Ihre Fluggastrechte nicht einschränken. Nehmen Sie einen Gutschein oder eine kleine Zahlung an, ohne über Ihre vollen Rechte informiert worden zu sein, können Sie den Rest trotzdem verlangen.

Was Sie am Flughafen tun sollten

Die meisten Ansprüche scheitern nicht am Recht, sondern an fehlenden Beweisen. Diese Punkte sichern Ihre Fluggastrechte, solange Sie noch am Flughafen sind:

  1. Fotografieren Sie die Anzeigetafel mit der Uhrzeit, bei Verspätung und Annullierung, am besten mehrmals.
  2. Fragen Sie nach dem Grund und notieren Sie, was das Personal sagt, mit Uhrzeit und Namen, wenn möglich.
  3. Verlangen Sie den schriftlichen Hinweis auf Ihre Rechte (Artikel 14). Die Airline muss ihn bei Annullierung, Überbuchung und Verspätung ab zwei Stunden aushändigen.
  4. Fordern Sie Verpflegungsgutscheine und gegebenenfalls ein Hotel. Bekommen Sie nichts, kaufen Sie selbst angemessen ein und heben Sie jede Quittung auf.
  5. Unterschreiben Sie keinen Verzicht. Eine Erklärung, mit der Sie gegen einen kleinen Gutschein auf weitere Ansprüche verzichten, ist nach Artikel 15 ohnehin unwirksam, sorgt aber später für Streit.
  6. Wählen Sie bei Annullierung bewusst zwischen Erstattung und Ersatzflug, und nehmen Sie Gutscheine nur, wenn Sie das wirklich wollen.
  7. Notieren Sie die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel, wann die Tür geöffnet wurde. Ein Foto der Uhr beim Aussteigen genügt.
  8. Behalten Sie alle Bordkarten, auch die der Zubringerflüge, und speichern Sie E-Mails und SMS der Airline.

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

  1. Beweise sichern: Bordkarte, Buchung, Fotos der Anzeigetafel, E-Mails und SMS der Airline, Quittungen.
  2. Forderung an die Airline: schriftlich, mit Flugdaten, Rechtsgrundlage, Betrag pro Person, Bankverbindung und Frist. Viele Airlines haben ein Online-Formular; ein begründetes Schreiben wird seltener mit einem Standardtext abgelehnt.
  3. Schlichtung: Lehnt die Airline ab oder antwortet sie nicht binnen zwei Monaten, ist die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr zuständig, wenn die Airline teilnimmt; sonst die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz. Für Verbraucher kostenlos.
  4. Luftfahrt-Bundesamt: nimmt Beschwerden entgegen und kann Bußgelder verhängen, treibt Ihr Geld aber in der Regel nicht im Einzelfall ein.
  5. Gericht: Mahnbescheid (zentrales Mahngericht) oder Klage beim Amtsgericht am Abflug- oder Ankunftsort (C-204/08, Rehder).

Die Frist: In Deutschland verjähren die Ansprüche drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195 und 199 BGB). Flüge aus 2023 können noch bis zum 31. Dezember 2026 geltend gemacht werden. Was die Frist stoppt und was nicht: Fluggastrechte Verjährung.

Selbst fordern, Festpreis, Portal oder Anwalt?

WegKosten bei 400 € EntschädigungAufwand für Sie
Selbst schreiben0 €hoch: Rechtslage prüfen, Betrag berechnen, begründen
FlightClaim24 (Festpreis)60 €; Sie behalten 340 €gering: Schreiben fertig, Sie versenden es
Portal mit Erfolgsprovisionmeist rund 20 bis 35 % der Entschädigung plus Mehrwertsteuersehr gering
Anwaltdie Kosten trägt die Airline, wenn sie bereits in Verzug war oder ein Gerichtsverfahren verliert; sonst Kostenrisiko ohne Rechtsschutzversicherunggering

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Andere Länder, andere Regeln

LandRegeln
Schweiz, Island, NorwegenEU-Verordnung 261/2004 gilt wie in der EU
Vereinigtes Königreicheigene Fassung (UK261) mit 220, 350 und 520 Pfund; gilt für Flüge ab dem Vereinigten Königreich und für Flüge dorthin mit einer britischen oder EU-Airline
USAkeine Entschädigung für Verspätungen; seit 2024 Pflicht zur automatischen Erstattung des Tickets bei Annullierung und erheblicher Verspätung, wenn Sie nicht fliegen
Kanadaeigene Regeln (Air Passenger Protection Regulations) mit Entschädigung je nach Verspätung und Größe der Airline
Türkeieigene Verordnung (SHY-YPK) mit niedrigeren Beträgen; für Flüge ab der EU mit Turkish Airlines oder Pegasus gilt trotzdem die EU-Verordnung

Die Reform der Verordnung

Die EU hat die Fluggastrechteverordnung geändert: Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 16. September 2026 unterzeichnet, am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 22. Oktober 2026 in Kraft getreten. Sie gilt zwölf Monate danach, also voraussichtlich ab dem 23. Oktober 2027; bis dahin gelten die hier beschriebenen Regeln. Beträge und Drei-Stunden-Schwelle bleiben. Neu sind unter anderem eine nicht abschließende Liste außergewöhnlicher Umstände im Anhang, eine Antragsfrist von neun Monaten und eine Frist von 30 Tagen, in der die Airline zahlen oder die Ablehnung begründen muss. Einzelheiten: EU261-Reform: Was sich ändert und ab wann.

Häufige Fragen zu Fluggastrechten

Was sind Fluggastrechte?

Die Rechte, die Ihnen die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Verspätung, Annullierung, Überbuchung und Herabstufung gibt: Betreuung, Erstattung oder Ersatzflug und eine Entschädigung von 250 bis 600 € pro Person.

Was ist die Fluggastrechteverordnung?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Sie gilt seit dem 17. Februar 2005 unmittelbar in allen EU-Staaten, ohne Umsetzung in nationales Recht.

Gelten die EU-Fluggastrechte auch bei Billigfliegern?

Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Ticketpreis oder Geschäftsmodell. Ryanair, easyJet, Wizz Air und Eurowings müssen genauso zahlen wie Lufthansa.

Gelten die Fluggastrechte bei einem Flug von New York nach Frankfurt?

Ja, wenn eine EU-Fluggesellschaft wie Lufthansa oder Condor den Flug durchführt. Mit United, Delta oder American gilt die EU-Verordnung auf diesem Flug nicht.

Wie lange kann ich meine Fluggastrechte geltend machen?

In Deutschland drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. In anderen Ländern gelten andere Fristen.

Habe ich Fluggastrechte bei einem Streik?

Betreuung und Erstattung oder Ersatzflug immer. Die Entschädigung, wenn das eigene Personal der Airline streikt; nicht, wenn zum Beispiel Fluglotsen oder Sicherheitspersonal des Flughafens streiken und die Airline das nicht verhindern konnte.

Muss die Airline mich über meine Fluggastrechte informieren?

Ja. Am Check-in muss ein Hinweis auf Ihre Rechte ausgehängt sein, und bei Überbuchung, Annullierung oder Verspätung ab zwei Stunden muss die Airline Ihnen einen schriftlichen Hinweis mit den Regeln und der zuständigen Stelle geben (Artikel 14).

Quellen

Weitere Ratgeber

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